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Arbeitgeber

Freelancing liegt im Trend

Immer mehr Arbeitnehmer in der Schweiz sind als Freelancer tätig: Jeder Vierte arbeitet bereits auf Auftragsbasis – Tendenz steigend. Freelancing bietet Vorteile sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Welche das sind und wie Sie eine Scheinselbständigkeit erkennen können, erfahren Sie in unserem Blog.

15. Mai 2018

Beauftragen statt einstellen: Immer mehr Fachleute arbeiten heute auf Auftragsbasis. Laut einer Studie des Beratungsunternehmens Deloitte erbringt jeder vierte Schweizer Tätigkeiten als Freelancer. Von den restlichen 75 Prozent der Befragten möchte dies jeder Dritte im nächsten Jahr ebenfalls tun. «Freelancing liegt im Trend», schreibt Deloitte.

Insbesondere jüngere Generationen streben nach abwechslungsreichen Tätigkeiten ohne langfristige Bindung an Arbeitgeber und Arbeitsort. Auf der Suche nach der optimalen Work-Life-Balance ermöglicht ihnen Freelancing ein unabhängiges, flexibles und selbstbestimmtes Arbeiten. Auch Auftraggeber profitieren von mehr Flexibilität. Durch den punktuellen Einsatz spezifischer Leistungen können sie anpassungsfähiger, kosten- und zeiteffizienter auf dem Markt agieren und dadurch wettbewerbsfähig bleiben. Der Trend zu mehr zeit- und ortsunabhängigem Arbeiten wird insbesondere durch die Digitalisierung befeuert. Sie fördert die Transparenz über Qualifikationen und Verfügbarkeiten von hochqualifizierten Fachleuten. Über Online-Plattformen finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb weniger Stunden unkompliziert zueinander.

Was ist Freelancing?

Von Freelancing spricht man, wenn eine selbständig erwerbstätige Person für eine Firma Teilprojekte oder Aufträge übernimmt, ohne ins Unternehmen eingegliedert zu sein. Freelancer sind freie Mitarbeitende, die auf eigene Rechnung unabhängig vom Unternehmen arbeiten und ein Honorar erhalten. Sie stehen im Werk- oder Auftragsverhältnis zur Firma.

  • Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Freelancer zur Erbringung eines Resultats. Es wird vom Auftragnehmer ein Ergebnis geschuldet.
  • Handelt es sich um ein Auftragsverhältnis, erbringt der Freelancer eine bestimmte Dienstleistung.

Im Unterschied zur Temporärarbeit besteht beim Freelancing kein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis ist ein entscheidender Punkt beim Einsatz von Freelancern. Denn liegt statt eines Freelancings formal ein Arbeitsvertrag vor, gelten die Regeln zum Arbeitsvertragsrecht. Das bedeutet, Arbeitgeber müssen für den Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV und eventuell auch berufliche Vorsorge) zahlen. Im Fall einer solchen Scheinselbständigkeit müssen die Beiträge rückwirkend bis zu fünf Jahre nachgezahlt werden. Laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gilt als scheinselbständig, ...

  • wer pro forma als Selbständiger arbeitet, tatsächlich aber Kriterien eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, etwa dass er in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist;
  • wer sich hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsverfahren und Einsatzplan an die Weisungen des Arbeitgebers halten muss;
  • wer regelmässig für Arbeitsleistungen entschädigt wird.

Wann genau eine Scheinselbständigkeit vorliegt, ist oftmals nicht ganz einfach festzustellen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, die kantonale Ausgleichskasse zu kontaktieren.

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